AGB

I Allgemeines

1. Gültigkeitsbereich

Der Vertragspartner erkennt bei Annahme bzw. Abgabe eines Auftrages an die Firma Protzek Biotec GmbH (nachstehend Protzek genannt) nachstehende Bedingungen uneingeschränkt an.

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungstätigkeiten.

2. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist D-79539 Lörrach.

3. Nebenabreden

Zusicherungen, Nebenabreden und Sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Mitarbeiter von Protzek, die über diese Vertragsbedingungen hinausgehen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

II Einkaufsbedingungen

Alle an Protzek eingereichten Angebote und Preislisten sind für Protzek unverbindlich, frei von rechten Dritter und in gewünschter Anzahl und kostenlos abzugeben. Sie müssen die Preise enthalten, die bei einer eventuellen Auftragserteilung, später auch in der Rechnung erscheinen.

1. Bestellung

  1. Für jede Bestellung erwartet Protzek innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung vom Lieferer eine schriftliche Bestätigung mit Angabe der Lieferzeit und/oder die Lieferung selbst.
  2. Wenn von Protzek Lieferzeiten vorgeschrieben sind, müssen diese unbedingt eingehalten werden.
  3. Kosten, die durch unentschuldigte Lieferterminüberschreitung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners

2. Abnahme

Die Warenabnahme kann nur innerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr / Freitag von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr) vorgenommen werden.

III Verkaufsbedingungen

1. Angebote

Angebote sind stets freibleibend

2. Annahme eines Angebots

Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch Protzek entweder schriftlich oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Sodann gilt der Lieferschein bzw. Rechnung als Auftragsbestätigung. Beim Auftragsgeber ist die gesamte Menge innerhalb der vereinbarten Zeit abzunehmen.

  1. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für Protzek nicht verbindlich.
  2. Die technische Beratung erfolgt nach besten Wissen und Gewissen, eine Haftung kann hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit die Beratung Bestandteil des Vertrages ist.
  3. Werden Protzek nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist Protzek berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherungen zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. Lieferfristen und Verzug

  1. Bei einem Auftragswert von mindestens 400 Euro durch Testreagenzien, mit einer Liefer- und Rechnungsanschrift innerhalb Deutschlands, erfolgt die Zustellung frachtfrei.
  2. Bei einem Auftragswert unter 400 Euro wird eine Versandpauschale in Höhe von 8,50 Euro erhoben.
  3. Beim Versand von Analysensystemen, mit einer Liefer- und Rechnungsanschrift innerhalb Deutschlands, wird eine Versandpauschale erhoben, welche sich anhand der Anzahl der Geräte berechnet.
  4. Distributoren sind von den Punkten (1) – (3) ausgenommen. Hier, liefern und leisten wir EXW (ex works) ab Lager (D-79539 Lörrach). Dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  5. Ausschreibungswaren sind von den Punkten (1) – (3) ausgenommen und unterliegen den jeweiligen Bedingungen des Ausschreibungsangebotes.

4. Lieferfristen und Verzug

  1. Sofern nicht ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist nur als annähernde Angabe. Sie beginnt mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags.
  2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 14 Tage, zur Erbringung der Leistungen und Erklärung, dass er die Leistungen nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Dies gilt nicht, soweit Protzek eine Frist oder einen Termin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Weitere Versandkostenpauschalen im Export:
    • Österreich: bis 600 EUR Testreagenzien Warenwert i.H.v. 15.95 EUR
    • Frankreich: bis 700 EUR Testreagenzien Warenwert i.H.v. 17.95 EUR
    • Italien: bis 1.000 EUR Testreagenzien Warenwert i.H.v. 23.95 EUR
  5. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen- bei Eintritt höherer Gewalt und Unvorhersehbarem nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die Protzek nicht zu vertreten hat, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege und auch solche Hindernisse, die nachweislich auf die Leistung oder Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei einem Lieferanten von Protzek aufgetreten sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Protzek dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Protzek die Erklärung verlangen, ob diese von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Wird diese Erklärung von Protzek nicht unverzüglich abgegeben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
  6. Für durch Verschulden durch Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) steht Protzek in keinem Falle ein.
  7. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Protzek gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

5. Preise und Zahlung

  1. Die Preise von Protzek verstehen sich in Euro und zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Veränderung der Kosten der Protzek GmbH ein, z. B. durch Preisänderung der Vorlieferanten, ist die Protzek GmbH berechtigt, bei solchen Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, eine angemessene Anpassung der Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Die Protzek GmbH gewährt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungszugang rein netto oder innerhalb von sieben Tagen mit 2 % Skonto. Diese Skontozusage gilt nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Verzug befindet. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang befindet er sich in Verzug.
  4. Zahlungen im so genannten Scheck- oder Wechselverfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und/oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Protzek GmbH über den Gegenwert verfügen kann.
  5. Forderungen der Protzek GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen. Im letzteren Fall ist die Protzek GmbH berechtigt, weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder Erstellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
  6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist die Protzek GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Protzek GmbH kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  7. In den Fällen (5) und (6) kann die Protzek GmbH die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch außenstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch die in (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des Zahlungsanspruches abwenden.
  8. Eine Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Protzek GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Protzek GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Eigentums vor, bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit von der Protzek GmbH bezieht, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Protzek GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch die Protzek GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Der Käufer hat die Protzek GmbH über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Bestimmungen auf die Protzek GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Protzek GmbH gelieferten Ware werden aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes und der Ware der Protzek GmbH zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung aus der Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, die Protzek GmbH widerruft die Einzugsermächtigung in den folgenden obigen Fällen. Auf Verlangen der Protzek GmbH ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Protzek GmbH zu unterrichten, soweit dieses nicht die Protzek GmbH selbst vornimmt, der Käufer ist weiterhin verpflichtet, der Protzek GmbH die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er der Protzek GmbH unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert der Forderung der Protzek GmbH übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Protzek GmbH sofort fällig.
  5. Die Protzek GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Alle offensichtlichen/erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor Verwendung oder Verarbeitung, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
  2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    • Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendungsvorschriften des Herstellers
    • Fehlerhaft, nicht von Protzek GmbH vorgenommen Montage, Inbetriebsetzung Wartung, Veränderung oder Reparatur
    • Ungeeignete Betriebsmittel
    • Fehlerhaft Lagerung oder Transporte
    • Unsachgemäße Behandlung durch den Käufer oder Dritter
    • Natürliche Abnutzung
  3. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Gewährleistungszeit beginnt mit Gefahrübergang

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung der Protzek GmbH richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen, Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder Verschulden bei Vertragsschluss sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch Organe der Protzek GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Protzek GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Protzek GmbH beruhen.
  2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt

9. Rücknahmen / Umtausch

  1. Eine Rücknahme oder ein Umtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, anderenfalls wird die Rücknahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht mehr verkehrsfähige Waren sind von der Rücknahme und/oder Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Die Höhe einer eventuellen Vergütung für noch verwendbare Ware sichtet sich nach dem Befund und wird von der Protzek GmbH nach billigendem Ermessen festgesetzt.